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Fragen im Einzelnen (2/3)

Welche Garantien erhält der Kooperationspartner für die Verwendung seiner Mittel?

Da die Mitwirkung des einzelnen Partners jeweils auf vertraglicher Basis geregelt ist, besteht eine hohe Schutzwirkung. Das ISE als Projektnehmer ist direkt haftbar. Grundsätzlich werden die Projektarbeiten erst begonnen, wenn die Finanzierung des Projekts gesichert ist, d.h. hinreichende Verträge abgeschlossen wurden. Damit sich der Projektbeginn nicht verzögert, muss nicht die gesamte Budgetsumme sichergestellt sein, sondern die Startsumme von CHF 700'000.--. Der Abschluss kann allerdings erst nach vollständiger Finanzierung erfolgen.

Können mehrere Verbände gemeinsam einen Vertrag unterzeichnen?

Sofern dies juristisch möglich ist, ja. Alle Unterzeichner eines Vertrags "teilen" sich jedoch die Rechte und Pflichten. Das heisst, sich müssen sich untereinander absprechen, was Interessen, Vertretung und Verwertung der Ergebnisse bedeutet und sind untereinander solidarisch haftbar.

Wie wird die Koordination mit anderen Projekten sichergestellt?

Koordination ist eine Schlüsselaufgabe des Projekts NURSING data! Der Koordination mit anderen Projekten/Vorhaben auf nationaler und internationaler Ebene ist eines der sieben Teilprojekte gewidmet. Die Projektleitung übernimmt die Verantwortung für die Koordinationsarbeiten. Wichtig ist, dass die Kooperationspartner die Projektleitung hierbei aktiv unterstützen, sie z.B. über ihre Vorhaben und neue Projekte informieren. Ebenfalls werden die Partner dazu angehalten, ihre Projekte auf NURSING data abzustimmen.

Wird durch NURSING data der existierende "Datenfriedhof" nicht noch ausgeweitet?

NURSING data ist keine Erhebung, sondern soll zu einer Konsolidierung der existierenden Informationssysteme führen. Dass es in einzelnen Bereichen zu einer Vervollständigung der Informationssysteme kommen kann, ist nicht ausgeschlossen. Im Pflegebereich kann jedoch nicht von einem Datenmangel gesprochen werden, sondern im Gegenteil von einer Datenflut. Unter dem Strich dürften auf Grund von NURSING data letztlich weniger Daten erhoben werden müssen als bisher.

Besteht nicht die Gefahr, dass durch NURSING data ein "gläserner Betrieb" geschaffen wird?

Transparenz ist unumgänglich. In der jetzigen Situation sind oftmals diejenigen, die sich anstrengen, und für Transparenz sorgen wollen, die Benachteiligten. Ihre Daten werden nicht anerkannt, konkrete Anforderungen fehlen oder liegen in mehrfacher Ausführung vor. Dies führt nicht selten dazu, dass sich Daten erfassende Betriebe gegen einander ausgespielt fühlen. NURSING data macht die Definitionsfrage zu einer Verbundaufgabe, in der sich alle betroffenen Parteien artikulieren können. Mit gemeinsam festgelegten Standards wird schliesslich allen Betrieben möglich sein, die Anforderungen des Krankenversicherungsgesetzes und seiner Verordnungen so zu erfüllen, dass die gesetzlich geschuldete Vergütung erfolgen kann. Die Wahrung des Datenschutzes bleibt dagegen eine zentrale Aufgabe der Tarifpartner, die von NURSING data nicht übernommen werden kann.

Wer darf NURSING data-Daten haben?

Die Daten, welche nach NURSING data Standards erhoben werden, gehören grundsätzlich dem Erhebungssubjekt (Patient, Bewohner, Betrieb). Ihre Weitergabe muss entweder im Rahmen der Gesetzgebung oder auf vertraglicher Basis geregelt werden. Dies ist nicht die Aufgabe von NURSING data. Wer vermutet, allein auf Grund der Bundesstatistik zu den von ihr oder ihm benötigten Daten und Informationen zu gelangen, liegt falsch. Die Daten, die für die Bundesstatistik erhoben werden, unterliegen den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BstatG). Das BFS wird keine speziellen Auswertungen oder gar Ergänzungen für Interessengruppierungen oder einzelne Organisationen vornehmen, denn es besitzt weder einem gesetzlichen Auftrag noch die entsprechenden Kompetenzen hierfür. Zudem fehlen ihm die notwendigen Ressourcen, dies zu tun. Es ist allerdings vorstellbar, dass von NURSING data definierte Daten mittelfristig in das geplante Gesundheitsobservatorium einfliessen.

Wer darf NURSING data-Daten verwenden und abändern?

Eine andere Frage ist das Recht an den Standards (wer darf NURSING data Standards abändern). Diese Frage, sowie die generelle Rechtsnachfolge von NURSING data nach Abschluss der Projektarbeiten soll unter Einbezug aller Kooperationspartner im Teilprojekt "Normalisierung" (TP7) geklärt werden. Darunter fällt auch die Frage einer eine allfälligen Zertifizierung von Informationssystemen.

Was geschieht nach Beendigung der Projektarbeiten?

Der Übergang zum "Normalbetrieb" wird im Rahmen der Projektarbeiten bestimmt, da er in entscheidendem Ausmass von der Ausgestaltung der Endergebnisse abhängt (Wie sieht das Datenset aus? Wie wartungsbedürftig ist es? etc.). Es ist jedoch ein erklärtes Anliegen, keine "Salamitaktik" zu betreiben und keine Kette endloser Folgeprojekte anzuhängen. Das Projekt ist auf eine Dauer von 60 Monaten limitiert. Sollten sich die Arbeiten verzögern, wird während der drei Monate vor Projektende über eine allfällige Verlängerung diskutiert. Entsprechendes ist in den bilateralen Verträgen vorgesehen.

Wie gross ist die Gefahr, dass das Projekt an Widerständen scheitert?

NURSING data ist bei den Pflegenden - zumindest im mittleren und oberen Kader - gut verankert. Die Zustimmung der Basis ist enorm. Auch in der Administration und nicht zuletzt bei den Kantonsbehörden beginnt sich eine aktive Befürwortung durchzusetzen. Der Acker ist bestellt. Von Anbeginn wurde Wert gelegt auf eine offene Informationspolitik und den Einbezug aller Betroffenen, insbesondere der "Basis", den späteren Anwenderinnen und Anwendern, aber auch der Politik (Information von Parlamentariern, Einholen von Mandaten von Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, etc.). Die erarbeiteten Vorschläge sind das Ergebnis einer breit abgestützten Meinungsbildung. Widerstände kommen insbesondere von Seiten der Hersteller von Software und Informationssystemen, die ihre Produkte bedroht sehen. Ein regelmässiger Informationsaustausch mit den Systemvertretern ist daher vorgesehen.

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