Zwischen den beiden Projekten TarMed und NURSINGdata findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, mit dem Ziel, die Aktivitäten zu koordinieren und Doppelspurigkeiten oder gegenseitige Behinderungen zu vermeiden.
Der TarMed soll im Spitalbereich den bisher verwendeten SLK ersetzen. In diesem Tarif werden lediglich die Leistungen der Ärzteschaft sowie die infrastrukturellen" Leistungen des Spitals festgehalten. Pflegeleistungen im eigentlichen Sinn sind darin nicht enthalten. Sie werden, ebenso wie die Leistungen der Verwaltung und die Hotellerie, in sogenannten Tagestaxen (fixe Beträge pro Pflegetag) separat abgegolten.
Aus den Verträgen zwischen den TarMed-Parteien H+, KSK und MTK (Projektteil INFRA) heraus besteht die Verpflichtung, neben den infrastrukturellen" Leistungen des Spitals auch die Leistungen der Pflege zu tarifieren. Dieses Teilprojekt wurde aus zwei Gründen sistiert:
Der TarMed kann nur für den Sozialversicherungsbereich (Grundversicherung, Allgemeinpatienten") vom Bund als verbindlich erklärt werden. In diesem gilt er jedoch nur für ambulante Leistungen. Pflegeleistungen werden jedoch in erster Linie für stationäre Patienten erbracht. Stationäre Aufenthalte, die mit Einzelleistungstarifen abgerechnet werden, fallen mit ganz wenigen Ausnahmen im UV/IV/MV-Bereich unter das Privatrecht, da sie in erster Linie Halbprivat- und Privatpatienten betreffen.
Für die Tarifierung von Pflegeleistungen muss zunächst eine Leistungsnomenklatur entwickelt werden. Da es Gegenstand des Projektes NURSINGdata ist, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten, macht es wenig Sinn, im Rahmen von TarMed eine eigene Pflegenomenklatur zu entwickeln, es wäre sogar kontraproduktiv (je eine separate Nomenklatur für die Statistik und die Tarifierung). Daher hat sich TarMed entschlossen, den Nomenklaturvorschlag von NURSINGdata abzuwarten, welcher Anfang 2000 vorliegen sollte.
Die monetäre Bewertung von Pflegeleistungen (wie sie im Tarif vorgenommen wird) ist nicht nur im stationären Akutbereich (d.h. in den Spitälern) relevant, sondern auch und vor allem im Langzeitbereich (Pflegeheime) und in der ambulanten Pflege zu Hause (Spitex). Im Spitexbereich besteht bereits ein Tarifvertrag zwischen dem SBK (Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern) und den Sozialversicherern für die selbständig erwerbstätigen Krankenschwestern. Der TarMed hingegen findet nur Anwendung in Spitälern und Arztpraxen. Daher muss geprüft werden, ob eine Integration der Pflegeleistungen in den TarMed das Richtige ist, oder ob nicht ein separater Pflegetarif" entwickelt werden muss (unter Bereinigung der Schnittstellen zum TarMed).
Nach dem Vorliegen der Pflegeleistungsnomeklatur kann die Tarifierung der einzelnen Positionen erfolgen. Die Tarifierung beruht dabei, wenn man das GRAT-INFRA-Tarifierungsmodell verwendet, auf einer betriebswirtschaftlichen Kalkulationen von sogenannten SOLL-Kosten". Erste Ideen hierfür bestehen bereits, müssen allerdings noch vertieft und ausgearbeitet werden. Dies soll im kommenden Jahr geschehen.
NURSINGdata stellt sicher, dass die für die Kalkulation der Leistungen erforderlichen Daten im Datenkatalog (Nursing Maximum Dataset, NMaDS) enthalten sind.
Übersicht: Tarifierung von Pflegeleistungen
| Stationärer Akutbereich (Spitäler, Psychiatrien, Rehabilitation) Grundversicherung (allgemein) Pflegeleistungen sind in der Tages- oder Fallpauschale enthalten. Die Pauschalierung ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 49.1 KVG). Einzelleistungstarife gibt es nur im UV/IV/MV-Bereich Þ ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen werden Pflegeleistungen nicht separat abgerechnet werden. Eine Leistungserfassung lohnt sich jedoch aus Kalkulationsgründen (Kostenträgerrechnung, diagnose-/behandlungsbezogenen Fallpauschalierung Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze) Pflegeleistungen werden zusammen mit der Hotellerie, Verwaltung u.a. in Tagespauschalsätzen abgegolten. Þ Ein separates Aufführen und Abrechnen für Pflegeleistungen ist möglich, jedoch Gegenstand der individuellen Verträge zwischen Spital und Versicherer (Privatrecht!) Stationärer Langzeitbereich (Kranken-/Pflegeheime) Grundversicherung (allgemein) Art. 9a.2 KLV legt die Tarife für Pflegeheime fest. Es handelt sich um eine provisorische Regelung, die nur solange gilt, bis transparente" Kalkulationen vorliegen. Þ Auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkulierte Pflegeleistungen drängen sich in diesem Bereich gerade zu auf. Eine Einigung zwischen den Heimen und den Versicherern ist jedoch erforderlich. Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze) Es gelten individuelle Vertragsregelungen. Siehe oben. Ambulanter Akutbereich (Arztpraxen) Grundversicherung (allgemein) Es gilt TarMed. Leistungen von Hilfspersonal" (Pflege oder MTT) werden über die TL-Komponente abgegolten. Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze) Normale" Arztleistungen sind grundversichert. Zusatzversicherte oder nicht versicherte Leistungen werden v.a. im komplementärmedizinischen Bereich erbracht. Für die Abgeltung dieser Leistungen bestehen individuelle Regelungen (Privatrecht!). Ambulante Krankenpflege (Spitex, selbstständige KP) Grundversicherung (allgemein) Für die selbstständig erwerbenden Krankenschwestern haben der SBK und die Sozialversicherer einen gesamtschweizerischen Tarifvertrag abgeschlossen, der vom Bundesrat genehmigt worden ist. Þ Auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkulierte Pflegeleistungen drängen sich in diesem Bereich gerade zu auf. Eine Einigung zwischen den Spitex-Organisationen und den Versicherern ist jedoch erforderlich. Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze) Es gelten individuelle Vertragsregelungen (Privatrecht). |
Nein. Es könnten sich allerdings finanzielle Nachteile bei der Abgeltung (v.a. für Heime und Spitex) ergeben, solange die Daten nicht erhoben werden.