Questions fréquentes
Häufige Fragen

Erfolgt eine Integration der Pflegeleistungen in den TarMed und wenn ja wie bzw. wann?

  1. Zwischen den beiden Projekten TarMed und NURSINGdata findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, mit dem Ziel, die Aktivitäten zu koordinieren und Doppelspurigkeiten oder gegenseitige Behinderungen zu vermeiden.

  2. Der TarMed soll im Spitalbereich den bisher verwendeten SLK ersetzen. In diesem Tarif werden lediglich die Leistungen der Ärzteschaft sowie die „infrastrukturellen" Leistungen des Spitals festgehalten. Pflegeleistungen im eigentlichen Sinn sind darin nicht enthalten. Sie werden, ebenso wie die Leistungen der Verwaltung und die Hotellerie, in sogenannten Tagestaxen (fixe Beträge pro Pflegetag) separat abgegolten.

  3. Aus den Verträgen zwischen den TarMed-Parteien H+, KSK und MTK (Projektteil INFRA) heraus besteht die Verpflichtung, neben den „infrastrukturellen" Leistungen des Spitals auch die Leistungen der Pflege zu tarifieren. Dieses Teilprojekt wurde aus zwei Gründen sistiert:

  1. Die monetäre Bewertung von Pflegeleistungen (wie sie im Tarif vorgenommen wird) ist nicht nur im stationären Akutbereich (d.h. in den Spitälern) relevant, sondern auch und vor allem im Langzeitbereich (Pflegeheime) und in der ambulanten Pflege zu Hause (Spitex). Im Spitexbereich besteht bereits ein Tarifvertrag zwischen dem SBK (Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern) und den Sozialversicherern für die selbständig erwerbstätigen Krankenschwestern. Der TarMed hingegen findet nur Anwendung in Spitälern und Arztpraxen. Daher muss geprüft werden, ob eine Integration der Pflegeleistungen in den TarMed das Richtige ist, oder ob nicht ein separater „Pflegetarif" entwickelt werden muss (unter Bereinigung der Schnittstellen zum TarMed).

Stellt NURSINGdata sicher, dass im Datenmodell alle tarifierungsrelevanten Aspekte enthalten sind?

  1. Nach dem Vorliegen der Pflegeleistungsnomeklatur kann die Tarifierung der einzelnen Positionen erfolgen. Die Tarifierung beruht dabei, wenn man das GRAT-INFRA-Tarifierungsmodell verwendet, auf einer betriebswirtschaftlichen Kalkulationen von sogenannten „SOLL-Kosten". Erste Ideen hierfür bestehen bereits, müssen allerdings noch vertieft und ausgearbeitet werden. Dies soll im kommenden Jahr geschehen.

  2. NURSINGdata stellt sicher, dass die für die Kalkulation der Leistungen erforderlichen Daten im Datenkatalog (Nursing Maximum Dataset, NMaDS) enthalten sind.

Wann wird die Tarifierung/Abrechnung der Pflegeleistungen verbindlich erklärt (gesetzlich vorgeschrieben)?

  1. Pflegeleistungen werden je nach Ort der Leistungsebringung und nach Versicherung der Patientin/des Patienten unterschiedlich verrechnet. Eine generelle „Verbindlicherklärung" durch den Bund gibt es (vorläufig) nicht.

Übersicht: Tarifierung von Pflegeleistungen 

Stationärer Akutbereich (Spitäler, Psychiatrien, Rehabilitation)

Grundversicherung (allgemein)

Pflegeleistungen sind in der Tages- oder Fallpauschale enthalten. Die Pauschalierung ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 49.1 KVG). Einzelleistungstarife gibt es nur im UV/IV/MV-Bereich

Þ ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen werden Pflegeleistungen nicht separat abgerechnet werden. Eine Leistungserfassung lohnt sich jedoch aus Kalkulationsgründen (Kostenträgerrechnung, diagnose-/behandlungsbezogenen Fallpauschalierung

Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze)

Pflegeleistungen werden zusammen mit der Hotellerie, Verwaltung u.a. in Tagespauschalsätzen abgegolten.

Þ Ein separates Aufführen und Abrechnen für Pflegeleistungen ist möglich, jedoch Gegenstand der individuellen Verträge zwischen Spital und Versicherer (Privatrecht!)

Stationärer Langzeitbereich (Kranken-/Pflegeheime)

Grundversicherung (allgemein)

Art. 9a.2 KLV legt die Tarife für Pflegeheime fest. Es handelt sich um eine provisorische Regelung, die nur solange gilt, bis „transparente" Kalkulationen vorliegen.

Þ Auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkulierte Pflegeleistungen drängen sich in diesem Bereich gerade zu auf. Eine Einigung zwischen den Heimen und den Versicherern ist jedoch erforderlich.

Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze)

Es gelten individuelle Vertragsregelungen. Siehe oben.

Ambulanter Akutbereich (Arztpraxen)

Grundversicherung (allgemein)

Es gilt TarMed. Leistungen von „Hilfspersonal" (Pflege oder MTT) werden über die TL-Komponente abgegolten.

Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze)

Normale" Arztleistungen sind grundversichert. Zusatzversicherte oder nicht versicherte Leistungen werden v.a. im komplementärmedizinischen Bereich erbracht. Für die Abgeltung dieser Leistungen bestehen individuelle Regelungen (Privatrecht!).

Ambulante Krankenpflege (Spitex, selbstständige KP)

Grundversicherung (allgemein)

Für die selbstständig erwerbenden Krankenschwestern haben der SBK und die Sozialversicherer einen gesamtschweizerischen Tarifvertrag abgeschlossen, der vom Bundesrat genehmigt worden ist.
Art. 9a.1 KLV legt die Tarife für Spitexdienste fest. Es handelt sich um eine provisorische Regelung, die nur solange gilt, bis „transparente" Kalkulationen vorliegen.

Þ Auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkulierte Pflegeleistungen drängen sich in diesem Bereich gerade zu auf. Eine Einigung zwischen den Spitex-Organisationen und den Versicherern ist jedoch erforderlich.

Zusatzversicherung (halbprivat/privat; sonstige Zusätze)

Es gelten individuelle Vertragsregelungen (Privatrecht).

Welches ist der Zeitplan der Einführung der verschiedenen Applikationen von NURSINGdata?

  1. Der Zeitplan für die Einführung wird erst erstellt, nachdem die Schweizerische Kommission für Gesundheitsstatistik (KOGES) der Umsetzung des Projekts „grünes Licht" gegeben hat.
  2. Grundsätzlich gibt es zwei Zeitpläne:
    1. Der „gesetzliche" Zeitplan beruht auf einer Verbindlicherklärung der Sicherstellung der vorgeschlagenen Daten seitens der zuständigen Behörde. Da gesetzliche Mühlen bekanntlich sehr langsam mahlen, ist hier mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen. NURSINGdata hofft, dass dieser Weg nur in Einzelfällen beschritten werden muss.
    2. Nach Vorliegen des defintiven und von der KOGES „abgesegneten" Datenkataloges können die betroffenen Organisationen grundsätzlich auch ohne Vorlage eines hoheitlichen Erlasses mit der Datensammlung beginnen. 
  3. Da gewisse Teile des Datenkataloges aller Voraussicht nach rasch feststehen, während die Definition anderer Teile (insb. Pflegephänomene/-diagnosen) eventuell noch weitere Abklärungen erforderlich macht, ist ein etappiertes Vorgehen bei der Konstruktion der innerbetrieblichen Datenpools denkbar und sinnvoll.

Müssen Daten rückwirkend erhoben werden?

Nein. Es könnten sich allerdings finanzielle Nachteile bei der Abgeltung (v.a. für Heime und Spitex) ergeben, solange die Daten nicht erhoben werden.

 

 

Werden für die Realisierung des von NURSINGdata vorgebenen Datenkataloges nicht immense Ressourcen benötigt?

  1. Für die Entwicklung, Implementation und Anwendung von Pflegeinformationssystemen werden und wurden bis heute bereits immense Summen eingesetzt. Bei einer Weiterführung der derzeit herrschenden, z.T. chaotischen Zustände werden sich diese Summen noch vervielfältigen. Je länger mit einer Harmonisierung zugewartet wird, umso teuerer wird es zu stehen kommen.
  2. NURSINGdata ist jedoch bestrebt, den vorgeschlagenen Datenkatalog so auszugstalten, dass seine Realisierung zu den geringstmöglichen Kosten geschehen kann. Dabei sollen soviele wie möglich von den jetzt bereits erfassten Daten und den heute verwendeten Systemen berücksichtigt werden. Idealerweise müssten bestehende Systeme lediglich mit „Updates" versehen und nicht vollständig ersetzt werden. Sinnvoll ist auch die Implementierung von Schnittstellen zwischen verschiedenen Systemen, da der Datenkatalog aller Voraussicht nach aus verschiedenen Quellen gespeist werden muss (es sei denn, jemand entwickelt ein „Supertool").
  3. Zur Realisierbarkeit und den damit verbundenen Kosten soll eine von NURSINGdata derzeit durchgeführte Machbarkeitsstudie genauere Auskünfte liefern